Wer reguliert Ihren Schaden?
Trägt ein anderer Verkehrsteilnehmer die Schuld, ist dessen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zuständig. Das Strassenverkehrsgesetz gibt Geschädigten ein direktes Forderungsrecht gegenüber diesem Versicherer. Sie müssen sich also nicht mit dem Unfallgegner selbst auseinandersetzen.
Haben Sie den Unfall selbst verursacht, übernimmt Ihre Vollkasko den Schaden am eigenen Fahrzeug, sofern Sie eine abgeschlossen haben. Bei Fahrerflucht oder einem nicht versicherten Fahrzeug kann der Nationale Garantiefonds Schweiz zum Zug kommen, bei ausländischen Fahrzeugen das Nationale Versicherungsbüro. In allen Fällen arbeitet die Versicherung mit eigenen Fahrzeugexperten oder Partnerbetrieben.
Was der eigene Fahrzeugexperte prüft
Der unabhängige Experte ist allein Ihnen verpflichtet. Er kontrolliert, ob die Kalkulation der Versicherung vollständig ist, ob Herstellervorgaben eingehalten werden und ob die angesetzten Stundenansätze und Ersatzteile realistisch sind. Bei schweren Schäden bestimmt er den Wiederbeschaffungswert, den Restwert und prüft, ob tatsächlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Je nach Fall beurteilt er auch einen allfälligen merkantilen Minderwert. Dieser wird in der Schweiz eher bei neueren Fahrzeugen anerkannt und ist häufig umstritten.
Unmittelbar nach dem Unfall
Sichern Sie die Unfallstelle und rufen Sie bei Verletzten die Polizei. Bei reinen Sachschäden genügt oft das Europäische Unfallprotokoll, das beide Beteiligten ausfüllen und unterschreiben. Unterschreiben Sie nur, was Sie für zutreffend halten, und vermerken Sie Abweichungen.
Halten Sie Personalien, Kennzeichen und Versicherung des Gegners fest und notieren Sie Zeugen. Melden Sie den Schaden rasch Ihrer eigenen Versicherung, auch wenn Sie sich nicht schuldig fühlen.
- Fotos der Fahrzeugpositionen vor dem Wegfahren
- Bilder aller Schäden, auch kleiner Kratzer und Innenraum
- Bremsspuren, Verkehrszeichen und Lichtverhältnisse
- Dashcam-Aufnahmen sichern, sofern vorhanden
Die Garage, der Experte und die Kalkulation
Viele Versicherer arbeiten mit Partnergaragen und bieten an, die Reparatur direkt dort zu organisieren. Das kann bequem sein, ist aber nicht zwingend. Im Haftpflichtfall dürfen Sie die Werkstatt grundsätzlich frei wählen. Wichtig ist, dass vor der Reparatur eine Besichtigung oder eine schriftliche Freigabe vorliegt, damit später keine Diskussion über den Umfang entsteht.
Ihr Experte kann die Kalkulation der Versicherung mit derjenigen Ihrer Garage vergleichen und begründen, welche Arbeiten tatsächlich notwendig sind.
Typische Konfliktfelder
Am häufigsten wird über den Totalschaden gestritten. Setzt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert zu tief oder den Restwert zu hoch an, bleibt Ihnen weniger Geld für ein Ersatzfahrzeug. Ein Experte kann Vergleichsinserate, Ausstattungslisten und den Pflegezustand des Fahrzeugs heranziehen, um den Wert zu belegen.
Weitere Streitpunkte sind Abzüge neu für alt, die Verwendung von Nachbauteilen statt Originalteilen, die Kalibrierung von Fahrerassistenzsystemen, Mietwagenkosten und die Frage, ob ein Vorschaden vorlag. Bei der Haftungsquote, also wer zu welchem Anteil schuld ist, entscheidet nicht der Fahrzeugexperte, sondern es handelt sich um eine rechtliche Frage.
Bonus-Malus und Selbstbehalt
Wer einen Schaden über die eigene Kasko abrechnet, muss mit einem Selbstbehalt und je nach Vertrag mit einer Rückstufung im Bonussystem rechnen. Ein Experte kann helfen abzuschätzen, ob sich bei kleinen Schäden die eigene Bezahlung lohnt. Manche Versicherer erlauben, den Schaden nachträglich selbst zu übernehmen, um die Rückstufung zu vermeiden.
Wenn die Positionen nicht zusammenkommen
Zuerst lohnt sich eine schriftliche Stellungnahme mit dem Gutachten Ihres Experten und einer klaren Forderung. Viele Fälle lassen sich so in direkten Gesprächen zwischen den beiden Experten lösen. Einige Kaskopolicen sehen für Streit über die Schadenhöhe ein Sachverständigenverfahren mit einem Obmann vor.
Kommt keine Einigung zustande, können Sie sich kostenlos an den Ombudsman der Privatversicherung und der Suva wenden. Er vermittelt zwischen Versicherten und Versicherern, entscheidet aber nicht verbindlich. Danach bleibt der Weg an das Gericht, idealerweise mit Unterstützung einer Rechtsschutzversicherung.
Personenschäden gehören in andere Hände
Der Fahrzeugexperte befasst sich mit dem Sachschaden. Bei Verletzungen geht es um Heilungskosten, Erwerbsausfall, Haushaltschaden und Genugtuung. Diese Ansprüche sind rechtlich und medizinisch komplex. Hier ist der Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts mit Erfahrung im Haftpflichtrecht empfehlenswert, oft koordiniert mit Unfallversicherung und Krankenkasse.
Sonderfall Leasingfahrzeug
In der Schweiz sind viele Neuwagen geleast. Eigentümerin des Fahrzeugs ist dann die Leasinggesellschaft, und der Leasingvertrag schreibt meist eine Vollkasko vor. Bei einem Unfall sind Sie zwar Halter und Ansprechpartner, über wichtige Fragen wie Reparatur oder Totalschaden entscheidet die Leasinggeberin aber mit. Informieren Sie sie deshalb sofort und klären Sie, ob sie eigene Vorgaben für Werkstatt und Expertise macht.
Bei einem Totalschaden wird es heikel, wenn der von der Versicherung bezahlte Wert tiefer liegt als die offene Leasingschuld. Die Differenz bleibt ohne besondere Zusatzdeckung oft beim Leasingnehmer. Ein unabhängiger Experte kann hier prüfen, ob der Wiederbeschaffungswert korrekt ermittelt wurde, denn jeder zusätzliche Franken verringert diese Lücke. Prüfen Sie ausserdem, ob Ihre Police eine Zeitwertzusatzdeckung oder einen erhöhten Kaufpreisersatz in den ersten Jahren vorsieht.
Anbieter dieser Leistung
- Ombudsman de l'assurance privée et de la Suva: Neutrale und kostenlose Schlichtungsstelle für Versicherte im Streit mit einer Privatversicherung oder der Suva in der Schweiz, vorgestellt vom Schweizerischen Versicherungsverband.
- Sedgwick Spain and Portugal: Iberische Einheit einer globalen Schadenmanagementgruppe mit einem eigenen Schadenregulierungsteam, das Schadenbewertungen in Spanien durchführt.
- McLarens: International claims adjusting network covering the European market for commercial and complex damage assessments.
Externe Links dienen nur zur Information; prüfen Sie die Bedingungen direkt beim jeweiligen Anbieter.
Häufige Fragen
Muss ich das Fahrzeug in die Partnergarage der Versicherung bringen?
Im Haftpflichtfall in der Regel nicht. In der Kasko können Partnerwerkstätten vertraglich vorgesehen sein, oft verbunden mit Vorteilen beim Selbstbehalt. Prüfen Sie Ihre Police.
Wie lange habe ich Zeit, um einen eigenen Experten beizuziehen?
Am besten vor der Reparatur oder vor der Verwertung eines Totalschadens. Danach lässt sich der Zustand des Fahrzeugs kaum noch nachweisen.
Kann der Experte auch die Schuldfrage klären?
Nein, die Haftungsverteilung ist eine rechtliche Frage. Ein Unfallrekonstrukteur kann aber technische Grundlagen dazu liefern.
Was passiert, wenn der Unfallgegner ausländisch ist?
Dann kann das Nationale Versicherungsbüro die Regulierung in der Schweiz übernehmen. Ihr Experte arbeitet in diesem Fall mit dessen Beauftragten zusammen.
Bei Fahrzeugschäden zählen Fotos, ein vollständiges Unfallprotokoll und eine sachliche Gegenkalkulation. Mit diesen Grundlagen lassen sich viele Differenzen ohne langes Verfahren lösen.
